Gewährleistung vs Garantie – Wodurch sich Gewährleistung und Garantie unterscheiden

Bei Rechtsberatungen von Mandanten im Zusammenhang mit Haftungsfragen habe ich erkennen müssen, dass Konsumenten häufig der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie nicht geläufig ist. Gerne werden die beiden Begriffe vermischt bzw. als ein und derselbe Anspruch gewertet. Daher möchte ich aus dem Blickwinkel eines Konsumenten die allgemeinen Gewährleistungs- und Garantievorschriften im Zuge eines einfachen Kaufvertrages beleuchten. Jedenfalls muss es sich um ein entgeltliches Rechtsgeschäft handeln, zumal bei Schenkungen ein Gewährleistungsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen ist.

 

Allgemeines

Die Gewährleistung ist sowohl im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (§922 ff ABGB) als auch im Konsumentenschutzgesetz für Verbrauchergeschäfte (§§ 8f KSchG) verankert. Am Rande sei noch erwähnt, dass für beiderseitige unternehmensbezogene Geschäfte ergänzende Bestimmungen im Unternehmensgesetzbuch (§ 377ff UGB) zu finden sind.

Gemäß § 922 ff ABGB hat, wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, dafür Gewähr zu leisten, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Dies bedeutet, dass der Übergeber (zB Verkäufer/Werkunternehmer) einer bestimmten Ware, eines bestimmten Werks, für jeden Mangel (dies kann sowohl ein Sach- als auch ein Rechtsmangel sein) – unabhängig von seinem Verschulden – haftet, der zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware/des Werks bereits bestanden hat.

Wenn ein (Sach- oder Rechts)Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware/des Werks vorgelegen hat, kann sich der Erwerber (zB Käufer) der Sache auf die allgemeinen Regeln der
§§ 922 ff ABGB stützen. Primär kann der Erwerber die Behebung des Mangels oder den Austausch der mangelhaften Sache verlangen. Wenn der Übergeber der mangelhaften Sache dieser Aufforderung nicht folgt oder folgen will, besteht auf „sekundärer Ebene“ die Möglichkeit der Preisminderung oder der Wandlung (die Auflösung bzw. Rückabwicklung des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts). Die Literatur und Rechtsprechung bezeichnet diese Rechtsbehelfe auch als primäre- bzw. sekundäre Gewährleistungsbehelfe.

Zu beachten ist jedoch, dass der Gewährleistungsanspruch an bestimmte Fristen gebunden ist. Die Frist bei beweglichen Sachen (zB Laptop, Fahrzeug) ist innerhalb von 2 Jahren und bei unbeweglichen Sachen (zB Liegenschaft) innerhalb von 3 Jahren (gerichtlich) geltend zu machen.

Von der Gewährleistung streng zu unterscheiden ist die rechtsgeschäftliche Garantie bzw. die Garantiezusage des Verkäufers/Herstellers. Im Gegensatz zu der gesetzlich fest verankerten Gewährleistung, ist die rechtsgeschäftliche Garantie eine freiwillige – jedoch die Gewährleistung nicht ausschließende – Zusage des Verkäufers/Herstellers, für die Mangelfreiheit einer Sache für einen bestimmten Zeitraum einzustehen. Wie lange, auf welcher Art und unter welchen Auflagen der Garantieanspruch auch tatsächlich besteht bzw. geltend gemacht werden kann, ist der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer zu entnehmen (meist werden Garantieerklärungen und -bedingungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden sein).

 

Sach- und Rechtsmängel

Gemäß §§ 922 ff ABGB wird für Sach- und Rechtsmängel gehaftet. Wenn eine gelieferte Sache im Zeitpunkt der Übergabe nicht die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, liegt ein Sachmangel vor. Ob die gelieferte Sache tatsächlich mangelhaft ist, kann sich einerseits aus der Parteienvereinbarung (zB Kaufvertrag, mündliche Vereinbarung, etc.) und anderseits aus der allgemeinen Verkehrsauffassung (zB die angenommene Betriebssicherheit eines erworbenen Fahrzeuges) ergeben. Hierbei kann es sich sowohl um qualitative als auch quantitative Mängel handeln. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Übergabe der (mangelhaften) Sache zu laufen.

Grundsätzlich hat der Käufer/Übernehmer (im Zivilprozess) zu beweisen, dass die übergebene Sache bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mit einem Mangel behaftet war. Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass in den ersten 6 Monaten ab Übergabe der Sache widerleglich vom Gesetzgeber angenommen wird, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat. Dieser Umstand hat zur Folge, dass der Übergeber/Verkäufer beweisen muss (Beweislastumkehr), dass kein Mangel im Zeitpunkt der Übergabe an der Sache bestanden hat.

Man beachte aber, dass Sachmängel, welche erst nach dem Zeitpunkt der Übergabe entstanden sind, einen Gewährleistungsanspruch grundsätzlich ausschließen. Solche Mängel können aufgrund falscher Handhabe, Benutzung oder aber auch durch Abnutzung (zB Verschleißteile bei Fahrzeugen) entstanden sein.

Wenn dem Erwerber bestimmter Rechte (zB Eigentum an einer Liegenschaft) nicht die Rechtsstellung eingeräumt wird, welche mit dem Übergeber vereinbart wurde, so handelt es sich um einen Rechtsmangel. Ein solcher Mangel kann beispielweise im Zuge einer Liegenschaftsübereignung vorkommen, indem der Veräußerer dem Erwerber verheimlicht, dass eine nicht im Grundbuch eingetragene Servitut (zB ein Wegerecht eines Nachbarn) besteht. Der wesentliche Unterschied zum Sachmangel liegt darin, dass die Gewährleistungsfrist beim Rechtsmangel erst ab Erkennbarkeit des Mangels zu laufen beginnt.

 

Keine Haftung bei offenkundigen Mängeln

Gemäß § 928 ABGB findet keine Gewährleistung statt, wenn die Mängel einer Sache in die Augen fallen oder die auf der Sache haftenden Lasten aus den öffentlichen Büchern zu ersehen sind. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Eigenschaft/Beschaffenheit der Sache ausdrücklich zugesagt wurde bzw. Schulden oder Rückstände auf der Sache haften. Dann hat der Übergeber/Veräußerer jedenfalls Gewähr zu leisten.

Von einem offenkundigen Mangel ist zu sprechen, wenn er bei Anwendung von im Rahmen gewöhnlicher Fähigkeit liegenden Fleißes und Aufmerksamkeit (§ 1297 ABGB) bemerkt werden kann. Mängel sind daher nur dann augenfällig, wenn sie auch ohne Untersuchung auffallen oder bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Untersuchung zutage gefördert würden. Nur dem Sachkundigen oder Fachmann erkennbare Mängel sind als verborgene Fehler zu werten. Im Allgemeinen ist nicht davon auszugehen, dass der Erwerber die erforderliche Sachkenntnis hinsichtlich der erworbenen Ware besitzt oder zu einer Untersuchung mit fachüblichen Hilfsmitteln in der Lage ist. Dies bedeutet, dass die Judikatur und Rechtsprechung grundsätzlich davon ausgeht, dass der Konsument/Käufer den Mangel nicht erkennen kann, es sei denn, der Fehler „springt“ einem geradezu ins Auge. Bei strittigen Fällen wird dies wohl (meist) gerichtlich (eventuell unter Beiziehung eines Sachverständigen) im Einzelnen zu prüfen und entscheiden sein.

 

Gewährleistungsausschluss – Privatverkauf

Dem § 929 ABGB kann entnommen werden, dass die Gewährleistung zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich ausgeschlossen werden kann. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Ausschlusses findet seine absolute Grenze in der Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB). Gerade im Bereich von Privatverkäufen (kein Unternehmer als Vertragspartner) wird die Gewährleistung gerne ausgeschlossen. Auch hier sind jedoch – umfangreich ausjudizierte – Grenzen gesetzt. So kann zwar für „kleine“ Mängel ein Gewährleistungsausschluss vereinbart werden, jedoch ist ein Ausschluss der Gewährleistung bei massiven Mängeln (zB absolute Unbrauchbarkeit der Sache) oder Rechtsmängeln (zB fehlende Bauberechtigung trotz Zusage) keinesfalls anzudenken.

In einer Leitentscheidung zur Gewährleistung hat der Oberste Gerichtshof (OGH 16.02.2006, 6 Ob 272/05a) erkannt, dass wenn eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich zugesichert oder schlüssig besonders vereinbart wurde (zB Betriebssicherheit eines gebrauchten Fahrzeuges), sich der Veräußerer keinesfalls auf einen (wenn auch ausdrücklich) vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen kann, wenn die übergebene Sache eben einen solchen Mangel aufweist. Dies gilt insbesondere für die Bereiche des Privatverkaufs (C2C) und unternehmensbezogenen Geschäfte (B2B), zumal man bei Verbrauchergeschäften (B2C) die Gewährleitung ex lege nicht ausschließen kann.

Zu beachten ist die oben zitierte Entscheidung besonders beim Verkauf von Kraftfahrzeugen zwischen Privatpersonen, zumal häufig die (Standard)Klausel mit „begutachtet und Probe gefahren“ in den Kaufverträgen leichtfertig aufgenommen wird. Es ist jedenfalls empfehlenswert, eine solche Klausel in einen Kaufvertag aufzunehmen, jedoch sollte man sich der Gefahr bewusst sein, dass diese Klausel keine Garantie für einen endgültigen Ausschluss der Gewährleistung bedeutet. In bestimmtem Fällen hat der Veräußerer trotz aufgenommener Klausel Gewähr für das übergebene Fahrzeug zu leisten.

 

Verbrauchergeschäfte – Konsumentenschutz

Unter Verbrauchergeschäfte versteht man ein Rechtsgeschäft (zB Kaufvertrag über einen Laptop) zwischen einem Unternehmer und einem Konsumenten (B2C). Die strengen Regeln des KSchG schließen jegliche Einschränkung oder Ausschließung des Gewährleistungsrechtes aus (§ 9 KSchG). Auch eine Verkürzung der Gewährleistungsrechte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Lediglich eine Ausnahme gilt bei gebrauchten beweglichen Gegenständen. Hier kann die Frist auf ein Jahr (statt zwei Jahren) verkürzt werden. Eine Ausnahme von der Ausnahme gilt bei Gebrauchtfahrzeugen. Hier darf die Gewährleistung erst dann auf ein Jahr verkürzt werden, wenn seit dem ersten Tag der Zulassung bis zum neuerlichen Verkauf bereits mehr als ein Jahr verstrichen ist.

Auch bei Garantieerklärungen gelten bei Verbrauchergeschäften strengere Regelungen (§ 9b KSchG). Der Unternehmer/Verkäufer muss in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder in sonstiger für den Konsument ersichtlichen Weise darauf hinweisen, dass neben der Garantiezusage die gesetzlich verankerte Gewährleistungspflicht des Unternehmers weiterhin besteht und nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Weiters muss die Garantieerklärung einfach und verständlich formuliert sein, die Anschrift bzw. den Namen des Garanten (in der Regel die des Herstellers) aufweisen, sowie die Dauer der Garantie und Regelungen für die Inanspruchnahme enthalten. Am Rande sei erwähnt, dass auch eine in der Werbung zugesagte Garantie des Herstellers für diesen bindend ist. Sollte sich der Garant nicht an die oben angeführten Bestimmungen halten, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit einer Garantieerklärung. Dieser Umstand führt dazu, dass der Unternehmer – sollte der Konsument einen Schaden durch einen solchen Verstoß erlitten haben – haftet.

 

Zusammengefasst

Bei der gesetzlich verankerten Gewährleistung haftet der Übergeber/Verkäufer für Mängel an der Sache, die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits bestanden haben. Unbedingt zu beachten sind die Gewährleistungsfristen von zwei bzw. drei Jahren sowie die Beweislastumkehr in den ersten sechs Monaten. Teilweise können die Vertragspartner im engen Rahmen die Gewährleitung beschränken oder sogar ausschließen.

Im Gegensatz dazu ist die Garantie eine freiwillige (vertragliche) Zusage des Unternehmers/Herstellers, dass diese für die Mangelfreiheit der Sache für einen gewissen Zeitraum garantieren. Die Garantie hat jedoch keinen Einfluss auf die Gewährleistung. Die Bedingungen, um die Garantie in Anspruch zu nehmen, sind meist der Garantieerklärung zu entnehmen.