„Winter is coming“ – Die Schneeräumungs- und Streupflicht eines Liegenschaftseigentümers („Winterdienst“)

Der Winter birgt oft einige Herausforderungen, insbesondere dann, wenn er auch Schnee und Eis mit sich bringt. In diesem Zusammenhang soll in diesem Beitrag auf die wesentlichen Fragen eine Antwort gegeben werden.

 

Wer ist zur Räumung verpflichtet?

Grundsätzlich ist gemäß § 93 StVO jeder Eigentümer von (verbauten) Liegenschaften in Ortsgebieten verpflichtet, die entlang seiner Liegenschaft dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege von Schnee und Verunreinigungen zu säubern.

Ausgenommen sind daher Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften bzw Grundstücke außerhalb des Ortsgebietes, welche nicht der Räum- und Streupflicht nach der StVO unterliegen.

Die Räum- und Streupflicht kann vom Liegenschaftseigentümer auch durch Vereinbarung an Dritte, wie Hausbesorger, Hausverwalter oder Dienstleistungsunternehmen, übertragen werden. Auch die Haftung geht damit auf den Beauftragten über. Der Liegenschaftseigentümer haftet nur mehr dann, wenn er die Verpflichtung auf ungeeignete oder untüchtige Vertragspartner übertragen hat.

 

Was muss konkret geräumt werden?

Gemäß § 93 StVO sind Eigentümer von (verbauten) Liegenschaften in Ortsgebieten verpflichtet, die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft von Schnee und Verunreinigungen zu säubern sowie bei Schnee und Glatteis zu bestreuen.

Ist kein Gehsteig an der Liegenschaft vorhanden oder handelt es sich um eine Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss der Straßenrand in einer Breite von 1m entlang der Häuserfront geräumt bzw bestreut werden.

Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob auch Radwege, die an das Grundstück einer Liegenschaft angrenzen, von der Räumungspflicht nach § 93 StVO mitumfasst sind. Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut folgt, dass § 93 StVO und die damit einhergehende Räumpflicht nur für Gehsteig und Gehwege gilt, nicht jedoch auch für Radwege. Befindet sich demnach ausschließlich ein Radweg vor der Liegenschaft, ist dieser nicht zu säubern. In diesem Fall greift die allgemeine Regelung, wonach der Straßenrand bei Fehlen eines Gehsteigs bzw Gehweges in der Breite von 1m zu säubern und zu bestreuen ist.

Besteht hingegen ein Geh- und Radweg so ist zu unterscheiden, da die StVO zwei Varianten kennt:

  1. Bei einem für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam zu benützenden Geh- und Radweg (§ 52 lit b Z 17a lit a StVO) ist lediglich der Straßenrand in der Breite von 1m vom Anrainer zu säubern und zu bestreuen. Dies entspricht der allgemeinen Regelung, wenn überhaupt kein Gehweg besteht.
  2. Bei einem Geh- und Radweg, bei dem der Fußgänger- und Radfahrerverkehr getrennt geführt wird (§ 52 lit b Z 17a lit b StVO) ist hingegen der für den Fußgängerverkehr bestimmte Teil des Geh- und Radweges vom Anrainer im 3m- Bereich zu säubern und zu bestreuen. Befindet sich der für den Fußgängerverkehr bestimmte Teil außerhalb des 3m-Bereichs, so ist er nicht zu säubern. In solchen Fällen greift die allgemeine Regelung, wonach der Straßenrand in der Breite von 1m zu säubern und zu bestreuen ist, wenn überhaupt kein Gehweg vorhanden ist.

 

Zu bedenken ist, dass auch Eiszapfen oder sogenannte Schneewechten (dies sind Schneeablagerungen die einen Überhang bilden, welcher abbrechen und so für Personen und Gegenstände gefährlich werden kann) ebenfalls uneingeschränkt von den Dächern der Liegenschaften entfernt werden müssen.

Des Weiteren sind auch Schneehaufen, welche durch Räumfahrzeuge auf den Gehsteig geschoben wurden von diesem wieder zu entfernen.

 

Wann muss geräumt werden?

In jedem Fall müssen die oben angeführten Flächen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr begehbar und daher geräumt sein.

 

Wie und wie oft muss geräumt werden?

Grundsätzlich gilt: „Erst räumen, dann streuen!“ Sind Streumittel für die Sicherheit nicht mehr erforderlich, müssen diese wieder eingekehrt werden.

Art und Umfang dieser Verpflichtungen richten sich nach örtlichen Begebenheiten und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. So ist beispielsweise eine ununterbrochene Schneeräumung bei andauerndem sehr starkem Schneefall, welche demnach praktisch wirkungslos ist, als unzumutbar anzusehen, weswegen in diesem Fall die Räum- und Streupflicht entfällt. Jedoch sind bei andauerndem Schneefall Räumung und Streuung mehrmals am Tag verpflichtend, ein einmaliges morgendliches Schneeschaufeln ist in diesem Fall nicht ausreichend.

Bei der Durchführung dieser Arbeiten dürfen andere Straßenbenutzer nicht gefährdet oder behindert werden. Wenn erforderlich, sind die betreffenden Straßenstellen abzuschranken oder zu kennzeichnen. Eine Kennzeichnung entbindet den Eigentümer jedoch nicht von der Pflicht einer ordnungsgemäßen Räumung.

 

Was geschieht bei Missachtung der Räumungspflicht?

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar, welche eine Geldstrafe nach sich zieht. Sollte darüber hinaus noch eine Person zu Schaden kommen kann diese vom Eigentümer des angrenzenden Grundstückes Schadenersatz verlangen, sollte dieser seiner Räumungsverpflichtung nicht nachgekommen sein.